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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma RR Software GmbH, Am Bahnhof 1, 38899 Hasselfelde
- nachfolgend Lizenzgeber genannt -
Stand: 29.11.2011
Teil 1: Softwareüberlassung
Dieser Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt die Überlassung und Nutzung der Computerprogramme der RR Software GmbH.
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Soweit der Lizenzgeber eine Lizenz zur Nutzung bestimmter Computerprogramme erteilt, umfasst diese Lizenz das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese Programme zu den nachstehenden Bedingungen dauerhaft zu nutzen.
2. Der Lizenzgeber erhält dafür die vereinbarte Vergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Sofern nichts anderes geregelt ist, sind 50% der Auftragssumme für die Software (Lizenzen und Module) und Anpassungsprogrammierungen innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung fällig, 50% werden nach Auslieferung in Rechnung gestellt. Dienstleistungen werden jeweils nach Erbringung zu 100% in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 14 Tagen fällig.
3. Die Programme werden dem Kunden auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern überlassen, auf denen sie im ausführbaren Zustand aufgezeichnet sind. Zum Programm gehört eine Anwendungsdokumentation, von der der Kunde 1 Exemplar in druckschriftlicher Form erhält und die ihm auf Wunsch auch in maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt wird.
Programme und Dokumentationen werden nachfolgend als „Lizenzmaterial“ bezeichnet.
4. Der Lizenzgeber erbringt auf Wunsch und gegen eine entsprechende zusätzlich zu vereinbarende Vergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer verschiedene Zusatzleistungen. Diese ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
a) Falls eine Schulung vereinbart ist, gilt Folgendes:
Der Inhalt und der Zeitplan der Schulung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. aus zusätzlichen Vereinbarungen. Beim angebotenen Schulungsumfang handelt es sich um den vom Lizenzgeber empfohlenen Schulungsaufwand. Dieser kann nach der Analyse noch geändert werden, was vom Lizenzgeber gegebenenfalls schriftlich angezeigt wird. Beide Parteien sind sich darüber im Klaren, dass die Dauer der Schulung außerdem von den Fähigkeiten und Vorkenntnissen der Mitarbeiter des Kunden und deren Mitarbeit abhängt und dass die Mitarbeiter des Kunden ausreichend Zeit zur Verfügung haben müssen, um die Inhalte der Schulung nachzuarbeiten, die dort erworbenen Kenntnisse auszuprobieren und mit der neuen Software zu üben.
Sollten darüber hinaus zusätzliche Schulungstage erforderlich werden, werden diese entsprechend der aktuellen Preisliste des Lizenzgebers zusätzlich zu der bereits für die Schulung vereinbarten Zusatzvergütung vergütet.
Für Schäden, die auf einer vom Kunden gewünschten Abweichung von dem vom Lizenzgeber empfohlenen Schulungsaufwand beruhen, übernimmt der Lizenzgeber keine Haftung. Der Kunde wurde darauf hingewiesen, dass der Lizenzgeber jeden geringeren als den empfohlenen Schulungsaufwand nicht für ausreichend hält. Für den Fall, dass der Kunde einen geringeren Schulungsaufwand für ausreichend hält und dementsprechend eine verkürzte Schulung wünscht, ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Dieser sind die vom Kunden gewünschten Schulungsinhalte beizufügen.
Der Kunde stellt die Räumlichkeiten und die Hardware für die Schulung zur Verfügung. Nach Abstimmungen und Angebot können die Schulungen auch in den Räumlichkeiten der RR Software GmbH durchgeführt werden.
b) Im Falle einer Datenübernahme sind die zu übernehmenden Daten vom Kunden in aufbereiteter Form in einem einlesbaren Dateiformat auf einem Datenträger zu übergeben. Die Anforderungen an den Kunden für die Bereitstellung der Daten zur Datenübernahme ergeben sich im Übrigen aus entsprechenden Zusatzvereinbarungen.
Das erforderliche Datenbankmanagementsystem ist nicht Bestandteil eines Vertrages mit der RR Software GmbH. Als Datenbankmanagementsystem kann der Microsoft SQL Server oder eine Oracle-Datenbank eingesetzt werden. Die jeweiligen Systemstände ergeben sich aus den Empfehlungen der RR Software GmbH im Rahmen separater Abstimmungen mit dem Kunden. Für die Bereitstellung und Konfiguration einer für den Kunden geeigneten Soft- und Hardwareumgebung ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Die Vertragssoftware kann Daten zur Visualisierung/ Darstellung an andere Programme übergeben, die selbstverständlich nicht Bestandteil des Lizenzmaterials sind.
c) Im Rahmen einer Analyse der Organisationsstrukturen wird der Lizenzgeber alle notwendigen Verwaltungsvorgänge, Abläufe und Dokumente analysieren und auf dieser Basis eine Startkonfiguration der Datenbank vornehmen, um so eine effiziente Projekteinführung zu ermöglichen. Die Leistung des Lizenzgebers besteht jedoch nicht in der vollständigen und abschließenden Konfiguration der Software. Dies ist eine Aufgabe des Kunden. Der Lizenzgeber wird den Kunden im Rahmen der Zusatzleistungen gemäß dem zu Grunde liegenden Angebot und der Softwarepflege (§ 4 - sofern ein Softwarepflegevertrag abgeschlossen ist) dabei unterstützen.
d) Der Lizenzgeber schuldet nur die Einrichtung einer Startkonfiguration als Basis für die weiteren Einführungsschritte und vor allem für die Schulung. Die vollständige und abschließende Konfiguration der Software mit der der Kunde arbeitet, obliegt dem Kunden.
5. Dem Kunden ist bekannt, dass im Rahmen der Softwareeinführung ein zusätzlicher Aufwand für alle beteiligten Mitarbeiter seines Unternehmens entsteht.
Dieser resultiert aus der notwendigen Mitwirkung des Kunden bei der Analyse der eigenen Organisationsprozesse, beim Customizing, bei der Installation und Datenübernahme sowie aus der Mitarbeit bei Schulungen und Projekttagen, inklusive aller damit verbundenen Abläufe, und erfordert auf Seiten des Kunden die Bereitstellung entsprechender Kapazitäten. Mit einer Minimierung dieses Aufwandes ist zu rechnen, wenn die Vertragssoftware das Altsystem weitgehend abgelöst hat und die beteiligten Mitarbeiter ein gewisses Maß an Routine im Umgang mit der Software erlangt haben. Dieser Zeitpunkt ist abhängig von der Intensität und Qualität der Zuarbeit durch den Kunden. Fortschritt und Erfolg des Projekts werden somit zu großen Teilen vom Kunden selbst bestimmt.
Darüber hinaus entsteht dem Kunden ein zusätzlicher Aufwand durch die selbst durchzuführende Einrichtung der endgültigen Konfiguration der Vertragssoftware.
§ 2 Nutzungsumfang
1. „Nutzen“ im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganz oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren) durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Programme zum Zwecke ihrer Ausführung und der Verarbeitung der darin enthaltenen Datenbestände in der bestimmten Datenverarbeitungseinheit. Für Geräte, die an die bestimmte Datenverarbeitungseinheit angeschlossen sind (z.B. Ein- und Ausgabegeräte) ist die Berechtigung zur Nutzung auf die Speicherung und Anzeige beschränkt. Zur Nutzung gehört auch die Ausführung der genannten Handlungen zum Zwecke der Beobachtung, Untersuchung oder zum Test der überlassenen Programme.
2. Der Kunde darf die Vertragssoftware nur auf der vereinbarten Datenverarbeitungseinheit nutzen. Ist diese vorübergehend nicht einsatzfähig, hat der Kunde das Recht, die Programme und die Datenbestände während dieser Zeit auf einer anderen Datenverarbeitungseinheit zu nutzen. Der Kunde hat den Lizenzgeber davon in Kenntnis zu setzen, bevor die Nutzung auf einer anderen Datenverarbeitungseinheit beginnt und dessen schriftliche Zustimmung einzuholen.
3. In druckschriftlicher Form überlassenes Lizenzmaterial darf nur zur eigenen Verwendung durch den Kunden vervielfältigt werden. Dies gilt ebenso für in maschinenlesbarer Form überlassenes Lizenzmaterial. Zusätzliche Exemplare des druckschriftlichen Lizenzmaterials können vom Lizenzgeber unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gebührenpflichtig bezogen werden.
4. Zur vertragsgemäßen Nutzung gehört die Herstellung von Sicherungskopien der überlassenen Programme und den darin enthaltenen Datenbeständen. Ist das Programm mit einem technischen Kopierschutz ausgestattet, erhält der Kunde im Falle einer Beschädigung des gelieferten Programms beim Laden oder während des Betriebs auf Anforderung kurzfristig eine Ersatzkopie.
5. Der Kunde ist berechtigt, die überlassenen Programme mit anderen Computerprogrammen zu verbinden. Die Anwendungsdokumentation enthält eine Beschreibung der hierfür vorgesehenen Schnittstellen. Einer Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes in einer anderen Darstellungsform ist untersagt.
6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die hierin genannten Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.
7. Der Kunde ist berechtigt, die Vertragssoftware mit der maximal vereinbarten Anzahl von Lizenzen zu nutzen. Zu einer weitergehenden Nutzung der Vertragssoftware, insbesondere einer Nutzung durch eine höhere Anzahl gleichzeitiger Nutzerzugriffe, bedarf der Kunde einer zusätzlichen Rechtseinräumung durch den Lizenzgeber.
8. Jede Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software über der vereinbarten Lizenzzahl, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Übernutzung dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d.h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung ist der Kunde verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung entsprechend der Preisliste des Lizenzgebers zu bezahlen. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste des Lizenzgebers fällig.
§ 3 Schutz des Lizenzmaterials
1. Unbeschadet der gemäß §§ 1 und 2 eingeräumten Nutzungsrechte behält der Lizenzgeber alle Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller vom Kunden hergestellten Kopien oder Teilkopien desselben. Das Eigentum des Kunden an maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern und Datenverarbeitungsgeräten wird hiervon nicht berührt.
2. Der Kunde verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke wie Copyrightvermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle vom Kunden hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien von maschinenlesbarem Lizenzmaterial in unveränderter Form zu übernehmen.
3. Der Kunde wird über die von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien oder Teilkopien von maschinenlesbarem Lizenzmaterial Buch führen und sie an einem sicheren Ort aufbewahren und auf Anfrage hierüber Auskunft erteilen.
4. Der Kunde verpflichtet sich, das Lizenzmaterial ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Kunden oder im Fall der Insolvenz oder eines Rücktritts.
Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Kunden oder andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzmaterials für den Kunden bei diesem aufhalten.
5. Der Kunde wird vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Datenverarbeitungsgeräten darin gespeichertes Lizenzmaterial vollständig löschen.
§ 4 Pflegevertrag
Der Lizenzgeber empfiehlt dem Kunden zusätzlich einen Vertrag über die Softwarepflege abzuschließen. Pflegeleistungen werden in den ersten 2 Monaten nach Installation kostenlos erbracht. Falls kein zusätzlicher Pflegevertrag abgeschlossen wird, werden Pflegeleistungen nach Ablauf dieser Frist nach der aktuellen Preisliste des Lizenzgebers berechnet.
§ 5 Lieferung
1. Der Kunde erhält jeweils eine Lieferkopie der Programme auf einem Aufzeichnungsträger sowie ein Exemplar der Anwendungsdokumentation. Auf Anforderung des Kunden erfolgt die Lieferung auf einem von ihm zur Verfügung gestellten oder kostenpflichtig beim Lizenzgeber bestellten maschinenlesbaren Aufzeichnungsträger. Wird der das Lizenzmaterial enthaltende Aufzeichnungsträger während des Transportes oder nach Empfang beim Kunden beschädigt oder versehentlich gelöscht, liefert der Lizenzgeber Ersatz gegen Berechnung der Versandkosten.
2. Die Vertragssoftware wird in ausführbarer Form (Objektcode) geliefert. Der Quellcode ist nicht Vertragsgegenstand und wird daher nicht mit ausgeliefert.
3. Die Lieferzeit wird im Rahmen der Projektabstimmung gesondert vereinbart.
§ 6 Gewährleistung
1. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Vertragssoftware nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweist. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich insbesondere aus dem jeweiligen Angebot.
2. An der Vertragssoftware stehen dem Lizenzgeber Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
3. Soweit der Kunde Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, oder Daten in den Datenbanken manuell ändert oder durch Dritte manuell ändern lässt, entfallen Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln, es sei denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und Beseitigung durch den Lizenzgeber dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4. Der Kunde ist verpflichtet, etwa auftretende Mängel nachvollziehbar zu dokumentieren und dem Lizenzgeber schriftlich und unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Der Kunde ist weiter verpflichtet, dem Lizenzgeber nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen vom vertraglichen Leistungsumfang zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.
5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für das Programm vorgesehenen Nutzungszwecken verursacht worden sind.
§ 7 Nacherfüllung
Erhält der Lizenzgeber Kenntnis von Sachmängeln gemäß § 6 Ziffer 1, wird er wie folgt nacherfüllen:
Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder durch Neulieferung zu erledigen. Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine Neulieferung oder Nachbesserung verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist.
Die Mängelbeseitigung durch den Lizenzgeber kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der dadurch beim Lizenzgeber entsteht, dass Programme von dem Kunden an einem anderen Ort als dem vorab festgelegten Sitz des Kunden verbracht wurden, trägt der Kunde. Stellt sich heraus, dass ein vom Kunde gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf die Vertragssoftware zurückzuführen ist, ist der Lizenzgeber berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste für Dienstleistungen gegenüber dem Kunden zu berechnen, sofern dem Kunden bei der Meldung dieses Mangels ein Verschulden zur Last fällt.
§ 8 Minderung oder Rücktritt
Ist der Lizenzgeber mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens 2 Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Kunde berechtigt, dem Lizenzgeber eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens 2 weitere Nachbesserungsversuche ermöglicht. Erst wenn der Lizenzgeber auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich ist, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn dies dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn der Lizenzgeber die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat. Die Nacherfüllung gilt nicht schon mit dem zweiten Nacherfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht dem Lizenzgeber während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei.
§ 9 Schadensersatz und Aufwendungsersatz
Neben dem Rücktritt und der Minderung kann der Kunde, wenn den Lizenzgeber ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen.
§ 10 Beschränkung der Ansprüche bei unerheblichen Mängeln
Die Rechte gemäß §§ 8, 9 bestehen nur bei erheblichen Mängeln.
§ 11 Nutzungsentschädigung bei Rücktritt
Im Falle des berechtigten Rücktritts ist der Lizenzgeber berechtigt, für die durch den Kunden gezogene Nutzung aus der Anwendung der Programme in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer fünfjährigen Gesamtnutzungszeit der Programme ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung der Programme aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.
§ 12 Arglist, Garantie
Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch den Lizenzgeber bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel unberührt.
§ 13 Maßnahmen bei behaupteten Rechtsmängeln
1. Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten durch die Software, deren Bezeichnung oder deren Dokumentation gegen den Kunden geltend, wird der Kunde den Lizenzgeber darüber unverzüglich informieren und dem Lizenzgeber soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde dem Lizenzgeber jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde dem Lizenzgeber sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitung der Programme möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.
2. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann der Lizenzgeber nach seiner Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass er
a) von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke des zu Stande gekommenen Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt oder
b) die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder
c) die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt oder
d) einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 6 - 12 bei Rechtsmängeln entsprechend.
§ 14 Verjährung
Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Vertragssoftware. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Teil 2: Softwarepflege
Dieser Teil regelt die Bedingungen der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Softwarepflege:
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Pflegeleistungen sind
a) Individuelle Beseitigung von Fehlfunktionen in der Software (§ 2)
b) Anwendungsunterstützung, Hotline (§ 3)
c) Updates, Weiterentwicklung (§ 4)
2. Voraussetzung für die Leistungen ist, dass der Kunde die zur Nutzung überlassene Vertragssoftware mit der vereinbarten Soft- und Hardwareumgebung an dem vereinbarten Ort betreibt.
§ 2 Individuelle Beseitigung von Mängeln in der Software
1. Der Lizenzgeber wird die ihm vom Kunden mitgeteilten Fehlfunktionen innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen.
2. Die Beseitigung der Fehlfunktionen erfolgt ausschließlich an dem vereinbarten Ort. Unbeschadet § 4 Ziffer 6 ist Voraussetzung für die Leistung, dass der Kunde jeweils binnen angemessener Frist nach Freigabe durch den Lizenzgeber die aktuelle Version der Software bei sich einsetzt.
3. Eine Fehlfunktion liegt vor, wenn die Vertragssoftware oder ihre Dokumentation bei vertragsgemäßer Nutzung die in der Beschreibung der Funktionalität enthaltenen Leistungen nicht erbringt und sich dies auf die Eignung zur vertraglich vereinbarten Verwendung mehr als unwesentlich auswirkt.
4. Auftretende Fehlfunktionen sind vom Kunden in für den Lizenzgeber nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
5. Auf die Meldung eines Mangels reagiert der Lizenzgeber innerhalb eines Tages. Die Reaktionszeit berechnet sich ab dem Eingang der Meldung nach Bürostunden.
6. Der Kunde wird im Bedarfsfall dem Lizenzgeber und dessen Mitarbeitern Zugang zu den Räumen, Datenverarbeitungsanlagen und zur Vertragssoftware mindestens während der normalen Bürozeiten möglichst nach vorheriger Vereinbarung gewähren und erforderliche Rechnerzeiten zur Verfügung stellen. Soweit unklar ist, welche Systemkomponente eine Fehlfunktion provoziert, wird der Kunde gemeinsam mit dem Lizenzgeber eine Analyse der Softwareumgebung durchführen und gegebenenfalls auf eigene Kosten Drittfirmen mit dem erforderlichen Know-how hinsichtlich der Softwareumgebung einschalten. Während der Arbeiten stellt der Kunde dem Lizenzgeber laufend einen kompetenten Mitarbeiter zur Seite, der Auskunft über das Gesamtsystem beim Kunden und die verwendete Software sowie dem geltend gemachten Mangel geben und Testläufe durchführen kann.
7. Der Lizenzgeber wird eine ihm bekannt werdende Fehlfunktion im Sinne von § 1 Ziffer 1 a. nach seiner Wahl durch eine der folgenden Maßnahmen beseitigen:
a) Übermittlung eines Patches/Bugfixes, das der Kunde bei sich installiert.
b) Übermittlung einer neuen Programmversion, die die Fehlfunktion nicht mehr enthält.
c) Handlungsanweisung an den Kunden zur Umgehung des Problems oder zur Fehlerbeseitigung. Der Kunde wird diese Handlungsanweisungen durch kompetentes Personal umsetzen, soweit ihm dies zumutbar ist.
d) Fehlerbeseitigung vor Ort erfolgt nur, wenn keine der oben genannten Maßnahmen erfolgversprechend ist.
8. Stellt sich heraus, dass eine vom Kunden gemeldete Fehlfunktion tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf die Vertragssoftware zurückzuführen ist, ist der Lizenzgeber berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend seiner aktuellen Preisliste für Dienstleistungen gegenüber dem Kunden zu berechnen, sofern dem Kunden bei der Meldung dieser Fehlfunktion ein Verschulden zur Last fällt.
§ 3 Anwendungsunterstützung
1. Der Lizenzgeber berät und unterstützt den Kunden bei etwa auftretenden Anwendungsproblemen in Verbindung mit der Software durch kurzfristige Beantwortung von diesbezüglichen Fragen per Telefon, E-Mail, Fax oder schriftlich. Die Anwendungsunterstützung beschränkt sich - vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung - auf 2 Stunden pro Monat. Falls dieses Zeitkontingent in einem Monat nicht ausgeschöpft wird, verfällt der Rest und kann in einem darauffolgenden Monat nicht mehr in Anspruch genommen werden. Maßstab ist insofern die erforderliche Arbeitszeit der Mitarbeiter beim Lizenzgeber. Für über diesen zeitlichen Rahmen hinausgehende Anwendungsunterstützung kann der Lizenzgeber eine zusätzliche Vergütung nach seiner aktuellen Preisliste berechnen. Der Lizenzgeber wird den Kunden unterrichten, wenn das monatliche Stundenkontingent aufgebraucht ist.
2. Ist abzusehen oder zeigen die Erfahrungen in der Vergangenheit, dass eine Anwendungsunterstützung von 2 Stunden pro Monat nicht ausreicht, kann der Kunde mit dem Lizenzgeber vereinbaren, dass das monatliche Stundenkontingent erhöht wird. Diese Vereinbarung kann vom Kunden mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Dann gilt wieder § 3 Abs. 1 Satz 2. Die Vergütung für die über 2 Stunden pro Monat hinausgehende Anwendungsunterstützung ergibt sich aus der aktuellen Preisliste des Lizenzgebers. Für diese Vergütung gilt § 5 entsprechend.
3. Beide Parteien sind sich darüber im Klaren, dass der Kunde durch eine genaue und nachvollziehbare schriftliche Beschreibung des Anwendungsproblems dazu beitragen kann, die Bearbeitungszeit zu senken. Wichtige Informationen sind insofern Angaben zu den getätigten Arbeitsschritten (was sollte erreicht werden und wie wurde es gemacht) und eine genaue Beschreibung des aufgetretenen Problems (die genaue Fehlermeldung in welchem Programmfenster). Sehr hilfreich ist außerdem die Erläuterung mit Beispieldaten, Bildschirm- und Reportausdrucken.
Soweit möglich, wird der Kunde seine Anfragen daher unter Beifügung der vorgenannten Informationen schriftlich, per Fax oder per E-Mail an den Lizenzgeber richten.
4. Für die Meldung von Fehlfunktionen und zur Anwenderunterstützung stellt der Lizenzgeber eine Hotline bereit. Diese Hotline ist unter den Telefonnummern 039459 18842 und 039459 70426 von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen und ortsüblichen Feiertage am Standort des Lizenzgebers im Zeitraum von 08.00 – 18.00 Uhr zu erreichen.
5. Der Lizenzgeber empfiehlt dem Kunden durch den Einsatz und die Schulung eines eigenen Administrators für die Vertragssoftware einen internen Ansprechpartner zu schaffen, um Anwendungsprobleme zunächst intern zu lösen. So kann erreicht werden, dass nur noch neue Fragen über diesen eigenen Administrator an den Lizenzgeber gestellt werden und auch die Antworten und Lösungen auf die bestmögliche Art und Weise zum Nutzen aller Anwender des Kunden weitergegeben werden.
§ 4 Updates, Weiterentwicklungen
1. Der Lizenzgeber überlässt dem Kunden neue weiterentwickelte Versionen der Vertragssoftware nach Freigabe durch den Lizenzgeber. Neue Versionen können Fehler vorangegangener Versionen beseitigen und/oder vorhandene Funktionen ändern und/oder verbessern oder neue Funktionen beinhalten und erscheinen in der Regel halbjährlich.
2. Neue Versionen sind insbesondere nicht gesondert angebotene Zusatzfunktionen der Vertragssoftware oder eine Neuentwicklung der Vertragssoftware mit gleichen oder ähnlichen Funktionen auf einer anderen technologischen Basis.
3. Der Funktionsumfang der neuen Versionen ergibt sich jeweils aus der mitgelieferten Dokumentation.
4. Der Lizenzgeber ist schon im eigenen Interesse an sinnvollen Verbesserungen der Vertragssoftware interessiert. Falls der Kunde Verbesserungsvorschläge macht, die keine grundsätzliche Änderung oder Erweiterung der Funktion und der Vertragssoftware darstellen, wird der Lizenzgeber diese Vorschläge prüfen und nach seiner Wahl versuchen, sie im Rahmen seiner Möglichkeiten und soweit der Aufwand vertretbar ist, zu realisieren und mit dem nächsten Update zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Rechte an Änderungen, Verbesserungen oder Weiterentwicklungen der Vertragssoftware behält der Lizenzgeber.
5. An der neuen Version des Lizenzmaterials räumt der Lizenzgeber dem Kunden das Recht zur Nutzung in dem Umfang ein, wie der Kunde zur Nutzung des ursprünglichen Lizenzmaterials durch den Softwareüberlassungsvertrag und eventuelle Nutzungsrechtserweiterungen berechtigt wurde.
6. Der Kunde ist verpflichtet, immer die neueste überlassene Version der Vertragssoftware einzusetzen. Dem Kunden ist bewusst, dass es ansonsten nicht möglich ist, eine umfassende Pflege entsprechend des Softwarepflegevertrags zu gewährleisten.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Einsatz der jeweils neuesten Version für den Kunden unzumutbar ist. Lehnt der Kunde den Einsatz der neuen Programmversion, gleich aus welchem Grund, ab, ist der Lizenzgeber berechtigt, den Softwarepflegevertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich zu kündigen.
7. Im Hinblick auf den Schutz des Lizenzmaterials , die Lieferung, die Gewährleistung und die sich daraus ergebenen Rechte gelten die Regelungen aus Teil 1 (Softwareüberlassung) entsprechend (§§ 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14)
§ 5 Vergütung
1. Die vereinbarte Vergütung ist jeweils zum 1. Werktag des Berechnungszeitraums fällig. Sämtliche Preise und Pauschalen verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die pauschale Pflegevergütung sowie die Preisliste für Dienstleistungen zu Beginn eines Berechnungszeitraumes entsprechend seiner aktuellen Preisliste anzupassen. Der Lizenzgeber teilt dem Kunden eine Änderung der Vergütung mindestens 2 Monate vorher schriftlich mit. Bei einer Erhöhung der Pflegevergütung um mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Erhöhungsverlangens den Pflegevertrag zum Ende des aktuellen Berechnungszeitraums zu kündigen.
3. Die Berechnungsgrundlage für die Pflegevergütung ist der Softwaregrundpreis der Softwareüberlassung, d.h. die Summe aus der Vergütung für die Nutzung der Vertragssoftware mit der vereinbarten Anzahl von Lizenzen und gegebenenfalls der Vergütung für Ergänzungsmodule. Wird der Softwareüberlassungsvertrag dahingehend erweitert, dass die Anzahl der Lizenzen erhöht wird oder weitere Ergänzungsmodule zur Nutzung überlassen werden, ist der Lizenzgeber berechtigt, die Pflegevergütung entsprechend im Verhältnis anzupassen. Die Anpassung geschieht durch schriftliche Anzeige des Lizenzgebers an den Kunden. Die Anpassung ist ohne vorherige Ankündigung ab dem Zeitpunkt zulässig, ab dem die Anzahl der Lizenzen erhöht oder ein Ergänzungsmodul zur Nutzung überlassen wird. Für eine solche Anpassung gilt das Sonderkündigungsrecht aus § 5 Abs. 2 des Softwarepflegevertrags nicht.
§ 6 Rechtsmängel
1. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte an einer Pflegeleistung nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
2. Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden wegen der Nutzung der Pflegeleistungen geltend, wird der Kunde den Lizenzgeber darüber unverzüglich informieren und ihm, soweit möglich, die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde dem Lizenzgeber jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitung der Programme möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.
3. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann der Lizenzgeber nach seiner Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass er
a) von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke des Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt oder
b) die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder
c) die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt oder
d) einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
§ 7 Minderung oder Kündigung mit Schadensersatz
1. Ist die Beseitigung der Fehlfunktion oder des Rechtsmangels durch den Lizenzgeber binnen angemessener Frist (§ 2 Ziffer 1) nicht erfolgreich, so ist er Kunde berechtigt, dem Lizenzgeber eine angemessene Frist zur Beseitigung der Fehlfunktion oder des Rechtsmangels zu setzen, die mindestens 2 Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist die Beseitigung der Fehlfunktion oder des Rechtsmangels auch innerhalb dieser Nachfrist nicht erfolgreich, so ist der Kunde berechtigt, dem Lizenzgeber eine letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens 2 weitere Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist der Lizenzgeber auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung oder zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Eine solche fristlose Kündigung kommt nur bei wesentlichen Fehlfunktionen oder Rechtsmängeln in Betracht. Im Falle einer solchen berechtigten außerordentlichen Kündigung hat der Kunde zusätzlich Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Schlechtleistung des Lizenzgebers entstandenen Schadens.
2. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn dies dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn der Lizenzgeber die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat. Die Nacherfüllung gilt nicht schon mit dem zweiten Nacherfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen.
Vielmehr steht dem Lizenzgeber während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei.
3. Der Lizenzgeber ist nicht zur Beseitigung von Fehlfunktionen oder Rechtsmängeln verpflichtet, die nach Beendigung dieses Pflegevertrages gemeldet werden.
4. Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch den Lizenzgeber bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften unberührt.
§ 8 Laufzeit
1. Der Softwarepflegevertrag beginnt mit dem Beginn des vereinbarten Berechnungszeitraumes.
2. Die Kündigung dieses Softwarepflegevertrags bedarf der Schriftform. Ein Telefax genügt dieser Form, nicht aber eine E-Mail.
3. Die Frist für eine ordentliche Kündigung beträgt 3 Monate jeweils zum 31.12. eines Kalenderjahres. kann erstmals nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres gekündigt werden.
4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Teil 3: Zusatzfunktionen
Soweit die Ergänzung der überlassenen Software um verschiedene Funktionen, die in der aktuellen Version nicht enthalten sind, vom Kunden gewünscht wird, gilt Folgendes:
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Der Lizenzgeber entwickelt und erstellt die vereinbarten Ergänzungen der überlassenen Software gemäß eines vereinbarten Terminplans. Soweit kein Terminplan vereinbart wurde, wird der Lizenzgeber dem Kunden den voraussichtlichen Auslieferungstermin vor Vertragsschluss mitteilen Der Lizenzgeber wird diese Ergänzungen in das bestehende Programm integrieren. Der Kunde ist zur Mitwirkung im erforderlichen Maße verpflichtet.
2. Das vom Lizenzgeber geschuldete Ergebnis ist die rechtzeitige Implementierung und Herstellung der Ablauffähigkeit der ergänzten Software mit einwandfreier Funktionsweise im abnahmefähigen Zustand innerhalb des Gesamtsystems bis spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt. Die Teilschritte ergeben sich aus dem Terminplan.
3. Der Lizenzgeber erhält dafür die vereinbarte Vergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung wird zu 50% bei Beauftragung, der Rest mit Auslieferung fällig.
4. Für die ergänzte Software und die dazugehörige Dokumentation gelten die § 1 Ziffern 1, 3, §§ 2, 3, 4, 5 Ziffer 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen Softwareüberlassung (Teil 1) entsprechend. Soweit auch eine Softwarepflege vereinbart worden ist, bezieht diese sich auch auf die ergänzte Software.
§ 2 Durchführung der Leistungen durch den Lizenzgeber
1. Gerät der Lizenzgeber mit einem der Projektschritte gemäß Terminplan mehr als 4 Wochen in Verzug und ergibt sich in Verbindung mit dem Projektschema des Terminplanes, dass dadurch die rechtzeitige Realisierung der folgenden Phasen und insbesondere der Endtermin konkret gefährdet ist, so kann nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Nachbesserungsversuche ermöglicht, der Kunde dem Lizenzgeber eine angemessene letzte Nachfrist setzen, die mindestens 2 weitere Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist der Lizenzgeber auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten.
2. Die Nacherfüllung gilt nicht schon mit dem zweiten Nacherfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht dem Lizenzgeber während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn dies dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn der Lizenzgeber die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.
3. Der Kunde ist zur Minderung der Vergütung, zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nicht berechtigt, wenn der Lizenzgeber rechtzeitig innerhalb der angemessenen letzten Nachfrist dem Kunden nachweist, dass er in der Lage ist, trotz des Verzugs in der einen Phase die weiteren Phasen termingerecht zu realisieren.
Kann jedoch der Lizenzgeber den nächsten Termin ebenfalls nicht halten und die vereinbarte Leistung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erbringen, ist nach Bestimmung einer weiteren angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Nachbesserungsversuche ermöglicht, der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, ohne dass dem Lizenzgeber der Nachweis, dass die weiteren Projektschritte doch noch erfüllbar sind, gestattet ist.
§ 3 Änderungen
1. Der Lizenzgeber hat im Rahmen des Terminplans --die bei einem Projekt dieser Größenordnung und dieser Art üblichen Änderungen und Schwierigkeiten bereits berücksichtigt. Solange der Lizenzgeber nicht die Programme geliefert und mit der Herbeiführung der Funktionsfähigkeit begonnen hat, kann der Kunde jederzeit schriftlich Änderungen gegenüber den vereinbarten Ergänzungen verlangen. Der Lizenzgeber wird dem Änderungsverlangen Rechnung tragen, soweit ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.
2. Wenn die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderung Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge haben, werden die Vertragsparteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vornehmen. Unerhebliche Auswirkungen bleiben außer Betracht. Kommt eine Anpassung der vertraglichen Regelungen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Änderungsverlangens zustande, werden die Arbeiten ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens weitergeführt.
3. Bei Weiterführung der Arbeiten verlängern sich die Ausführungsfristen um die Zahl der Tage, an denen infolge des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen waren. Der Lizenzgeber kann für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene zusätzliche Vergütung in Anlage an die Stundensätze seiner aktuellen Preisliste verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Mitarbeiter nicht anderweitig eingesetzt werden konnten und dem Kunden dies schriftlich mitgeteilt wurde.
§ 4 Abnahme
1. Die Abnahme der Programme setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, die spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen beginnt, nachdem der Lizenzgeber dem Kunden die Funktionsfähigkeit mitgeteilt hat.
Auf Verlangen des Kunden oder des Lizenzgebers wird, wenn notwendig, die Funktionsprüfung gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Zeitraum angemessen verlängert.
2. Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Programme in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen.
3. Der Kunden ist verpflichtet, dem Lizenzgeber unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden. Während der Funktionsprüfung festgestellte, nicht wesentliche Abweichungen der Programme von den vertraglich festgelegten Anforderungen, berechtigen Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
4. Wenn der Kunde nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm der Lizenzgeber schriftlich eine Frist von 4 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
§ 5 Gewährleistung
1. Die §§ 6 bis 12 der allgemeinen Geschäftsbedingungen Softwareüberlassung (Teil 1) gelten entsprechend.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme.
§ 6 Urheberrechte
Sämtliche Urherberrechte an den Ergänzungen und sämtliche Rechte an allen im Rahmen der Entwicklung gemachten Erfindungen, verbleiben beim Lizenzgeber. Dem Kunden steht lediglich das Nutzungsrecht nach § 1 Ziffer 4 zu. Dies betrifft sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag erstellten Unterlagen, Ergebnisse und Dokumentationen.
Teil 4: Hosting
Dieser Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt die Überlassung von Serverspeicherplatz in Serveranlagen des Anbieters an den Kunden zum Zweck des Betriebs von Webkomponenten der Software ANTRAGO für die Darstellung von Veranstaltungsinhalten und zur Anmeldung von Teilnehmern zu Veranstaltungen über das Internet. Dies können durch den Anbieter selbstbetriebene Serveranlagen oder zur marktüblichen Bedingungen angemietete Serveranlagen sein.
§1 Leistungen
1. Der Anbieter stellt dem Kunden in seinen Serveranlagen ausreichend Speicherplatz zur Verfügung, um die vorgenannten Webkomponenten zu betreiben. Diese Webkomponenten verarbeiten Daten, die aus der Datenbank der Software ANTRAGO, die sich beim Kunden befindet, über einen Webservice an eine Webdatenbank auf dem Server beim Anbieter übergeben werden. Der Datenabgleich erfolgt in der Regel einmal täglich zu den Bürozeiten des Anbieters (Montags bis Freitags 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr). Die Häufigkeit kann der Kunde selbst steuern. Die Webdatenbank wird durch einen Dienst immer dann mit neuen Daten befüllt, wenn neue Daten übertragen werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass nur solche Daten in die Felder, die für den Webaustausch vorgesehen sind, eingetragen werden, die auch veröffentlicht werden sollen und dürfen. Der Anbieter ist zu einer Kontrolle nicht verpflichtet.
Darüber hinaus dienen die gehosteten Webkomponenten zur Anmeldung von Teilnehmern, also Kunden des Kunden, zu dessen Veranstaltungen über das Internet. Nach der Eingabe der Anmeldedaten im Webformular werden diese per E-Mail im XML-Format an den beim Kunden befindlichen Server, auf dem die Software ANTRAGO läuft, geschickt, dort verarbeitet und in die ANTRAGO Datenbank übernommen. Es erfolgt somit keine –auch nicht temporäre- Speicherung personenbezogener Daten auf dem Webserver.
Der Kunde erklärt, dass er auf Regelungen zum Datenschutz und auf Ansprüche gegen den Anbieter wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verzichtet bzw. den Anbieter von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen freistellt.
2. Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz anders als im Rahmen des Vertragszweckes sowie nach Maßgabe dieses Vertrages zu nutzen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, Daten aufzuspielen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3. Der Anbieter verpflichtet sich zur Bereithaltung des Anschlusses und zum sachgerechten Bemühen um die Herstellung der Verbindung ins Internet, damit der Server für eingehende Anfragen ansprechbar ist. Der Anbieter weist daraufhin, dass aufgrund begrenzter Leistungskapazitäten und Übertragungsgeschwindigkeiten kein störungsfreier Zugang zum Internet geleistet werden kann. Der Anbieter übernimmt deshalb keine Verpflichtung für das jederzeitige Zustandekommen einer Verbindung ins Internet oder das jederzeitige Bestehen einer bestimmten Datenübertragungsgeschwindigkeit zu sorgen. Zugangsbeeinträchtigungen im üblichen Rahmen stellen keine Verletzung der Leistungspflicht des Anbieters dar.
4. Der Anbieter wird die Erreichbarkeit des Servers in regelmäßigen Abständen einmal täglich überprüfen. Der Anbieter verpflichtet sich, den Server mit einer Antivirussoftware zu sichern und eine Backupsoftware zur Durchführung der Datensicherung vorzuhalten. Die Sicherung wird auf einem Netzwerkspeicher, der sich nicht auf demselben Server befindet, durchgeführt. Der Anbieter wird immer mindestens die letzte aktuelle Sicherung vorhalten.
5. Die Serveranlage ist mit einer Bandbreite von 100 MBit/s an das Internet angebunden. Der Anbieter verpflichtet sich, die Anbindung bedarfsgerecht so zu steuern, dass unter normalen Umständen marktübliche Ladezeiten erreicht werden. Er ist aber nur für die ordnungsgemäße Funktion seines eigenen Netzwerkes sowie der von ihm selbst unterhaltenen Verbindungen und Übertragungswege und die Anbindung bis zur Internetschnittstelle verantwortlich. Eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem die Inhalte abfragenden Rechner ist daher insoweit nicht geschuldet.
§ 2 Serverkonfiguration
Der Anbieter ist berechtigt, den physikalischen Server auch anderen Kunden zur Verfügung zu stellen. Die Leistung des Anbieters schließt die erstmalige Konfiguration der Komponenten und Inbetriebnahme des Servers mit ein. Der physikalische Server wird wie folgt konfiguriert und ausgestattet:
• CPU: Quad Core 2376 HE 2, 3GHz
• RAM: 8 GB
• Netzwerk: 100Mbit/s (Internet)
• HDD: 1TB im Raid1
• OS: Windows 2008 Webedition
• DBMS: SQL Server 2005 Express
• Software: IIS 7.0
§ 3 Wartung
1. Der Anbieter wird darüber hinaus im Rahmen der Wartung folgende Leistungen erbringen:
a.) Prüfung von Ereignisprotokollen
b.) Prüfung der Datenbank
c.) Reorganisation der Datenbank
d.) Einspielen von Updates für das Betriebssystem
e.) Einspielen von Updates für das Datenbankmanagementsystem (SQL-Server)
f.) 1 x täglich Sicherung der Programme (Webkomponenten)
g.) 1 x täglich Sicherung der Datenbank
Der Kunde ist berechtigt, Wartungsarbeiten in einem Umfang von bis zu 2 Stunden monatlich abzurufen. Dies betrifft nur die Tätigkeiten zu Ziffern a) bis e). Die Tätigkeiten zu Ziffern f) und g) werden unabhängig von dieser zeitlichen Beschränkung ausgeführt.
2. Falls das vereinbarte Zeitkontingent in einem Monat nicht ausgeschöpft wird, verfällt der Rest und kann in einem darauffolgenden Monat nicht mehr in Anspruch genommen werden. Maßstab ist insofern die erforderliche Arbeitszeit der Mitarbeiter des Anbieters. Für über den vereinbarten zeitlichen Rahmen hinausgehende Wartungsarbeiten kann der Anbieter eine zusätzliche Vergütung nach seiner aktuellen Preisliste berechnen. Der Anbieter wird den Kunden unterrichten, sobald das monatliche Stundenkontingent aufgebraucht ist.
3. Der Anbieter ist berechtigt, die Wartung jederzeit durchzuführen. Falls vorhersehbare Wartungsarbeiten die Erreichbarkeit des Webservers beeinträchtigen, wird der Anbieter dem Kunden die Arbeiten mindestens 24 Stunden vor deren Beginn anzeigen.
§ 4 Verfügbarkeit
Der Anbieter erbringt die vorgenannten Leistungen mit einer Gesamtverfügbarkeit von 97 %. Die Verfügbarkeit berechnet sich auf der Grundlage der im Vertragszeitraum auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Zeit abzüglich der Wartungszeiten. Die Zeit der Nichtverfügbarkeit wird jeweils erst ab dem Zeitpunkt des Einganges der Mängelanzeige durch den Kunden beim Anbieter berechnet.
§ 5 Technische Anpassung und Mitwirkungspflicht
Der Anbieter ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzte Hard- und Software an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Ergeben sich aufgrund einer solchen Anpassung zusätzliche Anforderungen an die vom Kunden vorzunehmenden Mitwirkungshandlungen, um das Erbringen der Leistungen des Anbieters zu gewährleisten, so wird der Anbieter dem Kunden diese zusätzlichen Anforderungen mitteilen. Der Kunde wird unverzüglich nach Zugang der Mitteilung darüber entscheiden, ob die zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden sollen und bis wann dies geschehen wird. Erklärt der Kunde nicht bis spätestens 4 Wochen vor dem angekündigten Umstellungszeitpunkt, dass er seine Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zur Umstellung, also bis spätestens 3 Werktage vor dem Umstellungszeitpunkt an die zusätzlichen Anforderungen anpassen wird, hat der Anbieter das Recht, das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Umstellungszeitpunkt zu kündigen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde wird im Rahmen seiner Mitwirkung und der in diesem Vertrag geregelten Leistungen keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzende Daten zur Verfügung stellen. Er wird dafür Sorge tragen, dass Daten, die von ihm oder Dritten auf den Server übertragen werden, den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes Anbieters oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern des Anbieters abgelegten Daten nicht gefährden. Der Kunde stellt den Anbieter von jeglicher von ihm zu vertretender Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.
2. Im Falle einer unmittelbar drohenden oder eines eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen den Anbieter auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Zugänglichmachung oder Verarbeitung der auf dem Server abgelegten Daten ist der Anbieter berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden, die Anbindung dieser Daten an das Internet und deren Verarbeitung ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. Der Anbieter wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
3. Gefährden oder beeinträchtigen Daten des Kunden den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes des Anbieters oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern abgelegter Daten, so kann der Anbieter diese Daten entfernen. Falls die Beseitigung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dies erfordert, ist der Anbieter auch berechtigt, die Anbindung der auf dem Server abgelegten Daten an das Internet zu unterbrechen. Der Anbieter wird den Kunden über diese Maßnahmen unverzüglich informieren.
4. Der Kunde räumt dem Anbieter an seinen Daten diejenigen urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechte und sonstigen Befugnisse ein, die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich sind.
5. Im übrigen ist der Kunde verpflichtet, in dem Maße mitzuwirken, das erforderlich ist, damit der Anbieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann.
§ 7 Reseller-Ausschluss
Der Kunde darf die vom Anbieter zur Verfügung gestellten Leistungen zu gewerblichen Zwecken Dritten nicht zur Nutzung überlassen.
§ 8 Vergütung
1. Die Vergütung der vom Anbieter erbrachten Leistungen richtet sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste bzw. dem Preis laut Angebot.
3. Der Anbieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen für 2 aufeinander folgende Zahlungstermine nicht erfüllt und mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teiles der geschuldeten Vergütung in Verzug ist.
4. Der Anbieter ist berechtigt, die Vergütung einmal pro Vertragsjahr in angemessenem Umfang zu erhöhen bzw. seiner aktuellen Preisliste anzupassen. Der Anbieter teilt dem Kunden die Änderung der Vergütung mindestens 2 Monate vorher schriftlich mit. Bei einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 10% ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Eingang des Erhöhungsverlangens den Vertrag zum Ende des aktuellen Vertragsjahres zu kündigen.
§ 9 Vertragslaufzeit
1. Der Vertrag ist für die Dauer von 2 Jahren fest geschlossen. Er verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht zum Ende der Mindestvertragslaufzeit bzw. zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums von einem Jahr gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien 3 Monate.
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Ein Telefax genügt in dieser Form, aber nicht eine E-Mail.
§ 10 Mängelhaftung
1. Erbringt der Anbieter die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zur Datenübermittlung und Datenverarbeitung mangelhaft, so ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen.
2. Ist die Nacherfüllung nicht möglich, weil die Leistung nicht nachgeholt werden kann oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen sowie die Vergütung zu mindern und, wenn dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Der Kunde hat dem Anbieter Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.
3. Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn der Kunde dem Anbieter zur Nacherfüllung eine angemessene Frist, die mindestens 2 Nachbesserungsversuche ermöglicht, gesetzt hat, die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht erfolgreich war und der Kunde den Anbieter dann im Anschluss eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat, die ebenfalls mindestens 2 weitere Nachbesserungsversuche ermöglichte und der Anbieter auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich war. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn dies dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn der Anbieter die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat. Die Nacherfüllung gilt nicht schon mit dem zweiten Nacherfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht dem Anbieter während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei.
4. Diese Rechte bestehen nur bei erheblichen Mängeln.
5. Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch den Anbieter bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
§ 11 Haftung
Die Haftung des Anbieters ist vorbehaltlich der Regelungen in § 13 dieses Vertrages nach § 44 a TKG wie folgt begrenzt: Verstößt der Anbieter bei dem Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit fahrlässig gegen das Telekommunikationsgesetz, gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine aufgrund dieses Gesetzes in einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder einer Verfügung der Bundesnetzagentur, so ist die Haftung gegenüber dem Kunden für Vermögensschäden auf 12.500,00 EUR beschränkt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10.000.000,00 EUR begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
§ 12 Schadenersatz
Der Anbieter haftet auf Schadenersatz und Ersatz von vergeblichen Aufwendungen aus jeglichem Rechtsgrund nur entsprechenden den folgenden Bestimmungen:
1. Die Haftung des Anbieters für Schäden, die vom Anbieter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob Fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.
2. Bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters der Höhe nach unbegrenzt.
3. Unbegrenzt der Höhe nach ist die Haftung auch für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden des Anbieters zurückzuführen sind sowie für Schäden, die durch das Fehlen einer vom Anbieter garantieren Beschaffenheit hervorgerufen wurden.
4. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter, wenn keiner der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
5. Jede weitere Haftung auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen.
6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7. Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden des Anbieters als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen.
Teil 5: Gemeinsame Regelungen
§ 1 Haftungsbeschränkung
Der Lizenzgeber haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund der Höhe nach entsprechend den folgenden Bestimmungen:
1. Die Haftung des Lizenzgebers für Schäden, die vom Lizenzgeber oder einem seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.
2. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers der Höhe nach unbegrenzt.
3. Unbegrenzt der Höhe nach ist die Haftung auch für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden des Lizenzgebers zurückzuführen sind sowie für Schäden, die durch das Fehlen einer vom Lizenzgeber garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.
4. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lizenzgeber, wenn keiner der in § 1 Ziffer 1 - 3 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
5. Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen.
6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7. Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden des Lizenzgebers als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen.
8. Der Kunde ist für eine regelmäßige und ausreichende Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem vom Lizenzgeber verschuldeten Datenverlust haftet der Lizenzgeber deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten, von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verlorengegangen wären.
§ 2 Nebenabreden
1. Gegen Forderungen des Lizenzgebers kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen.
2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
3. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hasselfelde.
4. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten.
6. Beide Vertragspartner werden jeweils einen Ansprechpartner und dessen Stellvertreter benennen, der berechtigt ist, Erklärungen für die jeweilige Partei rechtsverbindlich abzugeben und entgegenzunehmen. Die Ansprechpartner bzw. deren Stellvertreter werden Entscheidungen kurzfristig treffen oder Entscheidungen kurzfristig herbeiführen.
Die Ansprechpartner bzw. deren Stellvertreter dürfen während des Projekts nur aus wichtigem Grund ausgetauscht werden.
7. Das jeweilige Angebot des Lizenzgebers und eventuelle Zusatzvereinbarungen, die schriftlich abgeschlossen werden müssen, werden Bestandteil des Vertrages auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
8. Maßgeblich für die rechtlichen Beziehungen der Parteien im Zusammenhang mit den hier geregelten Vertragsständen sind ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Kontaktadresse:
RR Software GmbH
- vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Rössler -
Am Bahnhof 1
38899 Hasselfelde
Telefon 039459 76015
Telefax 039459 76016
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